Satzung des Deutschen Werkbundes Berlin e.V.

Neufassung 2016

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Deutscher Werkbund Berlin e.V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der
Volksbildung. Im Mittelpunkt stehen dabei die Bestrebungen und Leitvorstellungen
des 1907 gegründeten Deutschen Werkbunds, insbesondere die Förderung
der Qualität bei der Gestaltung der Umwelt des Menschen im Zusammenwirken
von Kunst, Technik, Industrie, Wissenschaft, Handwerk und Handel.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
– Ausstellungen,
– Buchvorstellungen,
– Diskussionsveranstaltungen
– Veröffentlichungen,
– Stellungnahmen und
– Wettbewerben.
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-
cke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische
Person werden, die sich mit dem Zweck des Vereins identifiziert.
3.2 Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Als außerordentliche
Mitglieder können Personen, Gemeinschaften, juristische Personen einschließlich
Körperschaften des öffentlichen Rechts und Behörden aufgenommen
werden. Im Einverständnis mit dem Vorstand bezeichnen sie einen Vertreter, der
eine Stimme erhält.
3.3 Als Mitglied wird in den Verein aufgenommen, wer einen entsprechenden Antrag
stellt, der von mindestens zwei Mitgliedern unterstützt wird, und dessen Antrag
durch einstimmigen Beschluss des Vorstands angenommen wurde.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bereits
gezahlte Beiträge werden im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.
4.2 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer
Frist von drei Monaten zum Jahresende.
4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden
Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses
die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist vor dem Beschluss des Vorstands Gelegenheit zu geben, zu
den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens
zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1 Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
5.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus drei bis zu fünf Mitgliedern, die dem Verein angehören
müssen.
6.2 Der Vorstand wählt alljährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstand gem. § 26 BGB sind der erste Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsbefugt.
6.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und verteilt die Aufgaben unter
seinen Mitgliedern.

§ 7 Amtsdauer des Vorstands

7.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Gewählt ist,
wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
7.2 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im
Vorstand.
7.3 Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung
sind zulässig.
7.4 Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur ersten
Mitgliederversammlung im Amt, in der mindestens ein neues Vorstandsmitglied
gewählt wird.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. In ihr ist über die Entlastung
des Vorstands zu beschließen. Soweit erforderlich, werden auf der ordentlichen
Mitgliederversammlung die satzungsgemäßen Vorstandswahlen
durchgeführt.
8.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
8.3 Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in
Textform unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenen des Vorstands
einzuberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Versendung der
Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt. Eine Einladung gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in
Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-
Adresse) gerichtet ist.
8.4 Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
9.2 Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
9.3 Die Mitgliederversammlung ist unter allen Umständen beschlussfähig. Zur Teilnahme
ist jedes Mitglied berechtigt. An den Abstimmungen dürfen nur anwesende
Mitglieder teilnehmen.
9.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Sollte eine Mitgliederversammlung wegen
Beschlussunfähigkeit vertagt werden, ist die nächste Versammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern auf dieses
Faktum in der Einladung aufmerksam gemacht wurde. Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
9.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten
Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

§ 10 Beirat

10.1 Der Verein hat einen Beirat, der aus drei bis zu neun Mitgliedern besteht, die
vom Vorstand vorgeschlagen werden.
10.2 Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

11.1 Im Falle der Auflösung sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, die Mitglieder des Vorstands einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren;
dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfalls steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Förderung von Kunst und Kultur oder die Förderung der Volksbildung.

§ 12 Ermächtigung zu Satzungsänderungen

Die Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam ermächtigt, Änderungen der Satzung zu
beschließen,
12.1 die das Vereinsregister in einer Zwischenverfügung angeregt oder zur Voraussetzung
für die Eintragung einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Satzungsänderung gemacht hat, oder
12.2 welche vom zuständigen Finanzamt im Hinblick auf die Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus
des Vereins gefordert werden.